SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
(1) Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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