BDG 1979 § 248c., BGBl. I Nr. 55/2012, gültig ab 01.10.2013

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

6. Unterabschnitt LEHRER

§ 248c.

Bundeslehrpersonen, die sowohl am als auch am einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer

1. der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,

2. der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und

3. der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3

zugeordnet.

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