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BDG 1979 § 248b., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 01.09.2002 bis 30.09.2007

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

6. Unterabschnitt LEHRER

§ 248b.

(1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.

(2) Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PA des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.

(4) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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