BDG 1979 § 248a., BGBl. I Nr. 80/2005, gültig von 01.01.2005 bis 14.06.2012

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

6. Unterabschnitt LEHRER

§ 248a.

Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in der am geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab geltenden Erfordernissen als erfüllt.

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