SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248a.
Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in der am geltenden Fassung erfüllt wurden, auch nach den ab geltenden Erfordernissen als erfüllt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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