BDG 1979 § 248a., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 01.09.1997 bis 09.08.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

6. Unterabschnitt LEHRER

§ 248a.

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen

Auf Bewerbungen um Planstellen, die vor dem ausgeschrieben wurden, werden für die Bewerbung und Besetzung die vor dem geltenden Vorschriften angewendet.

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