BDG 1979 § 248a., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 01.09.1997 bis 09.08.2002
SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248a.
Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen
Auf Bewerbungen um Planstellen, die vor dem ausgeschrieben wurden, werden für die Bewerbung und Besetzung die vor dem geltenden Vorschriften angewendet.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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