SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248a.
(1) Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 23 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 23 bis 29 in der am geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(2) In Z 22b Abs. 2 lit. a der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, erfüllt. In Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.
(3) Für die Zeit vom bis zum gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse
1. in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Z 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012,
2. in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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