SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
6. Unterabschnitt LEHRER
§ 248.
(1) Ernennungen in die Verwendungsgruppe L 2b 3 und L 2b 2 sind nicht mehr zulässig.
(2) § 236 Abs. 1 ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie die Ernennungserfordernisse auch dann erfüllen, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage 1 nicht mehr vorgesehen ist.
(3) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen. Sie können frühestens mit Wirkung vom in die Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt werden.
(4) Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1, wenn sie die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst gemäß § 25 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der bis geltenden Fassung, allenfalls in Verbindung mit Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, abgelegt haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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