SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER
§ 247h. Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
(1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
(2) Beamte, die sich am in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis beantragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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