SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER
§ 247g.
(1) Die bis ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(2) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am noch nicht beendete und nach dem neu angetretene Karenzurlaube.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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