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BDG 1979 § 247g., BGBl. I Nr. 176/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2005

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER

§ 247g.

(1) Die bis ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) § 75a Abs. 2 Z 2 lit. e gilt nur für am noch nicht beendete und nach dem neu angetretene Karenzurlaube.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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