SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER
§ 247c.
Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen nach § 163 Abs. 4 tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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