BDG 1979 § 247c., BGBl. Nr. 375/1996, gültig von 01.06.1996 bis 30.09.1997

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER

§ 247c.

Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem emeritiert worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965 die Bemessung von Emeritierungsbezügen nach § 163 Abs. 4 tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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