SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 247a.
Die Ausschreibungen und Besetzungen von Planstellen gemäß § 153a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 550/1994 und 820/1995 können ab erfolgen. Die Besetzungen werden jedoch frühestens mit wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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