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BDG 1979 § 247a., BGBl. Nr. 297/1995, gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 247a.

Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560