SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 247a.
Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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