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BDG 1979 § 247., BGBl. I Nr. 6/1999, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 247.

(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom ,

2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit Wirkung vom ,

3. in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 frühestens mit Wirkung vom .

(2) Ernennungen sind zulässig:

1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom ,

2. in die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 6 der Verwendungsgruppe M ZO 1 und in die Verwendungsgruppe M ZO 2 frühestens mit Wirkung vom ,

3. in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 mit .

(3) Militärpersonen, die nach § 269 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

(4) Militärpersonen, die nach § 254 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.

(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.

(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum abberufen worden sind, ist § 159 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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