SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 247.
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen M BUO 2 und M BUO 1 frühestens mit Wirkung vom ,
2. in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M BO 1 frühestens mit Wirkung vom .
(2) Ernennungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M ZUO 1 frühestens mit Wirkung vom ,
2. in die Verwendungsgruppen M ZO 2 und M ZO 1 frühestens mit Wirkung vom .
(3) Militärpersonen, die nach § 269 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel oder eine niedrigere Verwendungsbezeichnung vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel oder ihre bisherige Verwendungsbezeichnung in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Militärpersonen, die nach § 254 in den Militärischen Dienst übergeleitet worden sind, können ihre bisherige Verwendungsbezeichnung weiterhin anstelle des Amtstitels führen.
(5) Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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