BDG 1979 § 247., BGBl. Nr. 362/1991, gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 247.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4, im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) und in der Anlage 1 Z 12.4 lit. c enthaltenen Zitierungen.

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