SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST
§ 247.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4, im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) und in der Anlage 1 Z 12.4 lit. c enthaltenen Zitierungen.
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