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BDG 1979 § 247., BGBl. Nr. 287/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1991

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

4. Unterabschnitt MILITÄRISCHER DIENST

§ 247.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4 und im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) enthaltenen Zitierungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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