SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
3. Unterabschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 246a.
Auf Beamte des Exekutivdienstes, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 8.14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 8.14 und 8.15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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