BDG 1979 § 246. Ernennungserfordernisse, BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1995

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

3. Unterabschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 246. Ernennungserfordernisse

Für Beamte des Exekutivdienstes, die am der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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