SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
3. Unterabschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 245. Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom
2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom .
(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der maßgebend ist.
(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind für das jeweilige Ressort die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Justiz vorgesehenen Dienstgrades führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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