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BDG 1979 § 245., BGBl. Nr. 550/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

3. Unterabschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 245.

(1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom

2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom .

(2) § 143 Abs. 2 ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der maßgebend ist.

(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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