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BDG 1979 § 245., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

3. Unterabschnitt EXEKUTIVDIENST

§ 245.

Lehrer

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(1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.

(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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