SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
3. Unterabschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 245.
Lehrer
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(1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
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