SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
2. Unterabschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
§ 244a. Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560