BDG 1979 § 244a. Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. I Nr. 161/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2019

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

2. Unterabschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 244a. Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

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