BDG 1979 § 244a. Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde, BGBl. I Nr. 153/2020, gültig ab 01.01.2020

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

2. Unterabschnitt ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST

§ 244a. Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Fernmeldebehörde

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Fernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560