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BDG 1979 § 243a., BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 10.08.2005 bis 30.06.2007

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 243a.

Erholungsurlaub

Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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