SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 243a. Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025
§ 15c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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Vor dem | 62 Jahre |
bis | 62 Jahre und 2 Monate |
bis | 62 Jahre und 4 Monate |
bis | 62 Jahre und 6 Monate |
bis | 62 Jahre und 8 Monate |
bis | 62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
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Vor dem | 480 Monate |
bis | 482 Monate |
bis | 484 Monate |
bis | 486 Monate |
bis | 488 Monate |
bis | 490 Monate |
bis | 492 Monate |
bis | 494 Monate |
bis | 496 Monate |
bis | 498 Monate |
bis | 500 Monate |
bis | 502 Monate |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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