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BDG 1979 § 243a. Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025, BGBl. I Nr. 25/2025, gültig ab 01.01.2026

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 243a. Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025

§ 15c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des wirksam werden, so anzuwenden, dass

1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:


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Vor dem
62 Jahre
bis
62 Jahre und 2 Monate
bis
62 Jahre und 4 Monate
bis
62 Jahre und 6 Monate
bis
62 Jahre und 8 Monate
bis
62 Jahre und 10 Monate

und

2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:


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Vor dem
480 Monate
bis
482 Monate
bis
484 Monate
bis
486 Monate
bis
488 Monate
bis
490 Monate
bis
492 Monate
bis
494 Monate
bis
496 Monate
bis
498 Monate
bis
500 Monate
bis
502 Monate

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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