BDG 1979 § 243. Disziplinarrecht, BGBl. I Nr. 65/2015, gültig von 18.06.2015 bis 08.07.2019

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 243. Disziplinarrecht

(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf

1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,

2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,

3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,

sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Disziplinarverfahren, die vor dem eingeleitet worden sind, sind nach den am geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem begangen worden sind, ist § 94 in der bis geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem begangen wurden.

(6) Auf die am anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres muss die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt nicht rechtskundig sein.

(8) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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