SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 242. Erholungsurlaub
(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
1. bis zum Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum geltenden Fassung oder
2. bis zum Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am geltenden Fassung
erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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