SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 242. Erholungsurlaub
(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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