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BDG 1979 § 242. Erholungsurlaub, BGBl. I Nr. 153/2009, gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 242. Erholungsurlaub

(1) Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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JAAAA-76560

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