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BDG 1979 § 242. Erholungsurlaub, BGBl. I Nr. 53/2007, gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2009

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 242. Erholungsurlaub

Die §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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