SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 242.
Heimaturlaub
(1) Hat ein Beamter am die für seinen Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 der Heimaturlaubsverordnung, BGBl. Nr. 120/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2002, erforderliche Verwendungsdauer vollendet, so ist auf den fälligen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
(2) Befindet sich ein Beamter am im Heimaturlaub, so ist auf diesen Heimaturlaub die bisherige Regelung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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