BDG 1979 § 242., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 242.

Leistungsfeststellung

(1) Am anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den § 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Beamte, über die gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gültig ist, die § 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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