SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 242.
Leistungsfeststellung
(1) Am anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Auf Beamte, über die gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. Jänner 1995 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gültig ist, die §§ 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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