SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 242.
Leistungsfeststellung
(1) Am anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den § 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Auf Beamte, über die gemäß § 81 Abs. 1 Z 3 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 gültig ist, die § 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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