SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 240.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002
In vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist § 14 Abs. 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 14 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auch in diesen Verfahren anzuwenden.
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