BDG 1979 § 24. Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung, BGBl. I Nr. 119/2002, gültig ab 01.01.2003

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 24. Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1. die Grundausbildung,

2. das Management-Training sowie

3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

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