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BDG 1979 § 23., BGBl. I Nr. 87/2002, gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002

ALLGEMEINER TEIL

3. Abschnitt DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 23.

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

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(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1. die Grundausbildung,

2. die berufsbegleitende Fortbildung und

3. die Schulung von Führungskräften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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