SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 238.
Disziplinarrecht
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf
1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,
sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Disziplinarverfahren, die vor dem eingeleitet worden sind, sind nach den am geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 94 in der bis geltenden Fassung anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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