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BDG 1979 § 238., BGBl. Nr. 148/1988, gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1990

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 238.

Disziplinarrecht

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(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 91 bis 135 anhängige Disziplinarverfahren sind nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(2) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission, die auf Grund des BDG errichtet wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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