BDG 1979 § 237., BGBl. Nr. 346/1989, gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1994

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 237.

Leistungsfeststellung

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(1) Ist ein Beamter in den Jahren 1986, 1987 oder 1988 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe B, C, W 1, W 2 oder H 2 ernannt worden und ist über das Kalenderjahr, in dem diese Ernennung wirksam geworden ist, noch keine Leistungsfeststellung erfolgt, so ist eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 BDG 1979 über das betreffende Kalenderjahr zulässig, wenn das Verfahren vor dem Ablauf des Jahres 1989 eingeleitet wird. In diesem Fall kommt dem Beamten ein Antragsrecht gemäß § 86 Abs. 1 BDG 1979 ohne Beschränkung auf einen bestimmten Kalendermonat zu.

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) Die nach den § 40 bis 50 oder 137 BDG zuletzt gültigen Leistungsfeststellungen bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach diesem Bundesgesetz unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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