BDG 1979 § 236c., BGBl. I Nr. 64/2016, gültig von 02.08.2004 bis 01.09.2017
SCHLUSSTEIL
2.
Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 236c.
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15
Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der
jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Das in der Tabelle angeführte Mindestalter
ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.
(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle
angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n
Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(3) Nach Abs. 2 in der bis geltenden
Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres
Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab
geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die
den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen
Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem wirksam
werden soll.
(4) Auf Beamte, die bis spätestens eine
Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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