BDG 1979 § 236c., BGBl. I Nr. 130/2003, gültig von 01.01.2004 bis 01.08.2004
SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 236c.
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
(3) Nach Abs. 2 in der bis geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem wirksam werden soll.
(4) Auf Beamte, die bis spätestens eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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