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BDG 1979 § 236c., BGBl. I Nr. 86/2001, gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 236c.

(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich ............... 720.

bis ............... 722.

bis ................. 724.

bis ................... 726.

bis ................. 728.

bis ............... 730.

bis ................. 732.

bis ................... 734.

bis ................. 736.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen

Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1

angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten

Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich ............... 660.

bis ............... 662.

bis ................. 664.

bis ................... 666.

bis ................. 668.

bis ............... 670.

bis ................. 672.

bis ................... 674.

bis ................. 676.

(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen

Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b Abs. 1

angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten

Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich ............... 600.

bis ............... 602.

bis ................. 604.

bis ................... 606.

bis ................. 608.

bis ............... 610.

bis ................. 612.

bis ................... 614.

bis ................. 616.

(4) Auf Beamte, die bis spätestens eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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