SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 236c.
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich ............... 720.
bis ............... 722.
bis ................. 724.
bis ................... 726.
bis ................. 728.
bis ............... 730.
bis ................. 732.
bis ................... 734.
bis ................. 736.
(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen
Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1
angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich ............... 660.
bis ............... 662.
bis ................. 664.
bis ................... 666.
bis ................. 668.
bis ............... 670.
bis ................. 672.
bis ................... 674.
bis ................. 676.
(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen
Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b Abs. 1
angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten
Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich ............... 600.
bis ............... 602.
bis ................. 604.
bis ................... 606.
bis ................. 608.
bis ............... 610.
bis ................. 612.
bis ................... 614.
bis ................. 616.
(4) Auf Beamte, die bis spätestens eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-76560