SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 236c.
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 720.
bis 722.
bis 724.
bis 726.
bis 728.
bis 730.
bis 732.
bis 734.
bis 736.
(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 207n Abs. 1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 660.
bis 662.
bis 664.
bis 666.
bis 668.
bis 670.
bis 672.
bis 674.
bis 676.
(3) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 213b Abs. 1 angeführten 618. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 600.
bis 602.
bis 604.
bis 606.
bis 608.
bis 610.
bis 612.
bis 614.
bis 616.
(4) Auf Beamte, die bis spätestens eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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