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BDG 1979 § 236a., BGBl. Nr. 820/1995, gültig von 01.01.1996 bis 31.08.1996

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 236a.

Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Vor Ablauf des eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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