BDG 1979 § 236a., BGBl. Nr. 277/1991, gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 236a.

Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte

Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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