SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 236a.
Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte
Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte, die nach § 50b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 letzter Satz, sondern auf die Obergrenze nach § 50b Abs. 5 anzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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