BDG 1979 § 236a. Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand, BGBl. Nr. 201/1996, gültig ab 01.09.1996

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 236a. Versetzung in den Ruhestand und Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Vor Ablauf des eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

1. im Fall des § 14 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung oder

2. im Fall des § 207 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung

seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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