BDG 1979 § 236., BGBl. Nr. 550/1994, gültig ab 01.01.1995

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 236.

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.

(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum entweder nach den bis zum geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.

(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.

(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAA-76560