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BDG 1979 § 234. Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse, BGBl. I Nr. 153/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 234. Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 8 sind die bisherige und die entsprechende neue Dienstprüfung als selbe Dienstprüfung anzusehen.

(3) Bis zum Inkrafttreten der für die betreffenden Verwendungen vorgesehenen neuen Verordnungen nach § 24 Abs. 5 gelten noch folgende Erfordernisse:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

6. im gehobenen Dienst bei Gericht Ersatz der Gerichtskanzleiprüfung durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Kanzleidienst oder die erfolgreich abgelegte Prüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung,

7. im gehobenen sozialen Betreuungsdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,

8. im Fachdienst der Bewährungshilfe und Fürsorgefachdienst Ersatz

a) der Grundausbildung und

b) der nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht,

durch die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Sozialarbeit (Fürsorgeschule),

9. im Zollfachdienst Ersatz der Dienstprüfung durch die Fachprüfung für Zollwachebeamte oder die frühere Erste Fachprüfung für die Zollwache.

(4) Eine gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 in der bis zum geltenden Fassung erteilte Nachsicht von einem bestimmten Ernennungserfordernis und eine gemäß § 12 Abs. 6 in der bis zum geltenden Fassung erteilte Nachsicht von Definitivstellungserfordernissen oder Teilen derselben gelten auch für spätere Ernennungen oder eine später eintretende Definitivstellung des Beamten.

(5) Ein an der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierter Aufstiegskurs gilt als Ernennungserfordernis im Sinne der Anlage 1 Z 1.13 und Z 12.17 zweiter Satz.

(6) Die Verordnungen der Bundesregierung

1. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994,

2. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993,

3. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, und

4. über die Grundausbildung der Verwendungsgruppe D, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 630/1989,

stehen für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetze in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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