BDG 1979 § 233b. Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, gültig ab 01.01.2012

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 233b. Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

(1) Für die Entscheidung über eine vor dem bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.

(2) In vor dem eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.

(3) In vor dem eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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