BDG 1979 § 233a., BGBl. I Nr. 119/2002, gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 233a.

Versetzung in den Ruhestand

Ein Beamter, der dem im § 114 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides wirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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