SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 233a.
Versetzung in den Ruhestand
Ein Beamter, der dem im § 114 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen Personenkreis angehört, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit der Rechtskraft des Bescheides wirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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