SCHLUSSTEIL
2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. Unterabschnitt ALLGEMEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 233.
Definitivstellung
Auf Beamte, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.
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